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Unwirksame Versicherungsklausel

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung Versicherungskunden mit älteren Verträgen besser geschützt. Nachdem Urteil des Bundesgerichtshofes sind vertragsklauselunwirksam, wie nicht anders seit 2008 geltende, verbraucherfreundlichere Recht angepasst wurde. In solchen Fällen kann sich die Versicherung nicht aufgerufen, dass der Kunde seine Vertragspflichten verletzt habe (BGH, IV ZR 199/10).

Trotz einer Übergangszeit von einem Jahr hatten einige Versicherer ihre Verträge nicht an das er 2800 freundlichere Recht angepasst. Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hat die Wasserrohre einer leer stehenden Wohnung nicht erklärt. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die beklagte AXA-Versicherung wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen. Sie berief sich auf die im Vertrag festgelegte Pflichten des Eigentümers, die Rohre zu entleeren.

Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof: die Klausel sei komplett unwirksam. Denn sie seien nicht an das neue Recht angepasst worden. Nach altem Recht konnten die Versicherer bestimmen, dass sie überhaupt nicht zahlen müssen, wenn der Kunde seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Seit 2008 hingegen gilt eine abgestufte Regelung, wonach der Schaden die Nacht Verschulden aufgeteilt wird. Weiterhin möglich ist nach dem Urteil allerdings eine Reduzierung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften – etwa, wenn der Kunde nicht nur Pflichten verletzt hat, sondern auch den Schaden selbst grob fahrlässig verursacht hat.